
a) Für alle von montas erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit dem Aufmaß und der Warenannahme, Lagerung, Kommissionierung, dem Transport und der Montage von separat bei Dritten erworbenen Küchen oder anderen Einrichtungsgegenständen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Das gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner von montas, auch wenn die AGB-Montage im Einzelfall nicht erneut gesondert vereinbart werden.
b) Die Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, selbst wenn montas ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie verpflichten montas auch dann nicht, wenn bei Vertragsschluss auf ein Dokument des Vertragspartners Bezug genommen wird, das dessen Bedingungen enthält oder darauf verweist.
a) Der Vertragspartner kann die von montas angebotenen Leistungen (einzeln oder im Paket) schriftlich, per E-Mail oder ggf. elektronisch verbindlich bei montas bestellen („Bestellung“).
b) Die Bestellung wird für montas nur verbindlich, soweit montas sie durch Auftragsbestätigung annimmt („Auftragsbestätigung“). Bestellungen können innerhalb von einer Woche nach Zugang durch montas angenommen werden.
c) Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist für die darin aufgeführten Leistungen gültig und verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Umsatzsteuer sowie ggf. zzgl. sonstiger Gebühren und Abgaben. Diese werden jeweils mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.
a) Der Bereich, in dem die zu liefernde Küche (oder ein anderer Einrichtungsgegenstand) installiert werden soll wird als „Montagestandort“ bezeichnet. Den konkreten Termin für das Aufmaß stimmt montas individuell mit dem Eigentümer bzw. Besitzer des Montagestandortes („Endkunde“) ab. Die jeweiligen Endkundenkontaktdaten stellt der Vertragspartner zur Verfügung.
b) Bei der Aufmaßnahme vermisst und skizziert montas den Montagestandort und stellt dem Vertragspartner den erstellten Plan zur Verfügung. Bei der Aufmaßnahme werden die Stellen für Wasser-, Abfluss- und Gasrohre, elektrische Stecker, Anschlüsse und Belüftung vermerkt. montas ist lediglich dafür verantwortlich, sichtbare und zugängliche Merkmale des Montagestandorts zu vermerken. Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass der Endkunde beim Aufmaß anwesend ist, um Fragen in Bezug auf die Bauweise oder Beschaffenheit der Wände, des Bodens, der Wasser-, Abfluss- und Gasrohre, der elektrischen Stecker, der Anschlüsse und der Belüftung des Montagestandorts zu beantworten.
c) Soweit montas nicht mit der Aufmaßnahme beauftragt wurde, ist der Vertragspartner für das Aufmaß und die Richtigkeit der mitgeteilten Maße und Infrastruktur (Verlauf der Versorgungsleistungen) allein verantwortlich.
a) montas bietet nachfolgende Leistungslevel für Lager- und Logistikdienstleistungen an:
b) Zu lagernde oder zu transportierende Küchen oder Einrichtungsgegenstände übernimmt montas vom Vertragspartner ab dem eigenen Lagertor, sofern nicht anders vereinbart ist. Die zu lagernde Ware wird fachgerecht gelagert und vor Kälte, Hitze, Nässe etc. geschützt.
c) Die Küche bzw. die anderen Einrichtungsgegenstände transportiert montas an den vereinbarten Standort unter der Bedingung, dass der Transport mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports sowie durch den Eingang / das Treppenhaus möglich ist. Ohne weitere Berechnung erfolgt der Transport in eine höhergelegene Etage als das erste Obergeschoss nur, wenn ein geeigneter Fahrstuhl vorhanden ist. Sollte der Einsatz zusätzlicher Hilfsmittel (z.B. eines Außenlifts) erforderlich sein, bedarf es hierfür einer gesonderten Vereinbarung. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. für den Einsatz eines Außenlifts) trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner verantwortet die Bereitstellung ausreichender Park- und Ablademöglichkeiten am Entlade-bzw. Montagestandort.
d) Sofern keine Montagedienstleistung oder die Lieferung Komfort Plus durch den Vertragspartner bestellt wurde, verbleiben Transportverpackungen sowie sonstige Verpackungsmaterialien nach Lieferung an der Ware. Es obliegt in diesem Fall dem Vertragspartner, die Verpackung zu entfernen und diese sachgerecht zu entsorgen.
e) Soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, gelten im Übrigen die ADSp (Allgemeine deutsche Speditionsbedingungen) für sämtliche Logistikdienstleistungen.
a) montas bietet nachfolgende Leistungslevel für Montagedienstleistungen an:
b) Soweit gemäß Auftragsbestätigung vereinbart, wird montas die Küche oder die anderen Einrichtungsgegenstände des Vertragspartners am Montagestandort nach den anerkannten Regeln der Technik und den vom Auftraggeber übergebenen Montageplänen, Montageanleitungen und ausdrücklicher Montagehinweise durchführen. Bauseitige Voraussetzungen der Montageanleitung stellt der Vertragspartner vorab her. Sofern keine Verpackungsentsorgung beauftragt ist, wird die verbleibt das sortierte Verpackungsmaterial am Montagestandort.
c) Folgende Leistungen gehören nicht zu dem von montas angebotenen Leistungsumfang bei Montagedienstleistungen im Sinne dieser Ziffer 5:
d) Der Vertragspartner gewährleistet folgende Bedingungen, um eine ordnungsgemäße Montage der Waren am Montagestandort zu ermöglichen:
Zusätzliche Kosten einschließlich Wartezeiten, die aufgrund Nichteinhaltung dieser Ziffer 5d) entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Die §§ 642 ff. BGB finden Anwendung.
e) montas ist berechtigt, die Küche (oder den anderen Einrichtungsgegenstand) innerhalb eines Zeitrahmens von fünfzehn Werktagen ab dem Zugang der Auftragsbestätigung für die Montage bzw., falls später, innerhalb eines Zeitrahmens von fünfzehn Werktagen ab vollständigem Eingang der Ware bei montas aufzubauen. montas stimmt mit dem Endkunden bzw. Besitzer des Montagestandortes das konkrete Datum für die Montage ab. Die Montage erfolgt grundsätzlich und soweit möglich in der Folgewoche, nachdem die Ware vollständig bei montas eingetroffen ist.
f) montas informiert den Vertragspartner über die abgeschlossene Montage und stellt dem Vertragspartner ein vom Endkunden oder Besitzer des Montagestandortes unterschriebenes Abnahmeprotokoll elektronisch zur Verfügung. Der Vertragspartner kann auf Basis dieses Protokolls die Abnahme erklären oder den Montagestandort und die durchgeführten Montagedienstleistungen unmittelbar nach erfolgter Montage, auf Mängel und Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit selbst überprüfen. Er ist sodann verpflichtet, die Montagedienstleistungen abzunehmen, soweit nicht eine Abnahme hinsichtlich der Qualität der Arbeiten ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Montagedienstleistungen nicht innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung des Abschlusses der Montage und Übermittlung des Montageprotokolls abnimmt, gelten die Montagedienstleistungen als abgenommen.
g) Storniert der Vertragspartner die bestellten Montagedienstleistungen, ohne dass montas dies zu vertreten hat, steht montas eine pauschale Vergütung in Höhe von 25% des vereinbarten Nettogesamtpreises zu. Diese pauschalierte Vergütung steht montas in vorgenannten Umfang nicht zu, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die pauschale Vergütung ist.
h) montas übernimmt keine Gewähr dafür, dass die zu montierenden Einrichtungsgegenstände in den dafür vorgesehenen Räumen hinsichtlich der Platzverhältnisse und der Beschaffenheit von Wänden und Versorgungsanschlüssen tatsächlich aufgestellt oder angebracht werden können.
a) Soweit dies zwischen den Parteien vereinbart wurde, wird montas die am Montagestandort vorhandenen Einrichtungsgegenstände fachgerecht demontieren und am Montagestandort oder in einem benachbarten Raum unverpackt abstellen.
b) Folgende Leistungen gehören nicht zu dem von montas angebotenen Leistungsumfang der Demontage im Sinne dieser Ziffer 6:
c) montas gewährleistet weder, dass die Gegenstände ohne Beschädigungen demontiert werden können, noch dass die Gegenstände nach der Demontage wiederverwendet werden können.
Zusätzliche Kosten einschließlich Wartezeiten, die infolge der Verzögerung der Annahme oder Nichtannahme einer Leistung gemäß Ziffer 3 bis 6 dieser AGB oder aufgrund fehlender Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von montas nur aufrechnen, sofern die Gegenforderungen des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Anspruch sowie der Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis basieren. Der Vertragspartner ist lediglich dann und in dem Umfang berechtigt Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wie diese Rechte auf derselben Transaktion wie die ausstehenden Leistungen von montas basieren.
a) Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners für die Montagedienstleistungen nach den Ziffern 3 bis 6 dieser AGB richten sich grundsätzlich nach §§ 633 ff. BGB.
b) Die Mängelrechte des Vertragspartners sind auf die Nacherfüllung beschränkt, sofern die Nacherfüllung nicht zweimal fehlschlägt. In diesem Fall hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB und der Regress für entgangenen Gewinn, ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend abweichend geregelt.
a) montas verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach folgender Maßgabe eingeschränkt:
b) Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
a) Die Parteien behandeln Informationen über den Inhalt des Vertrags und sonstige Informationen, die sie in Verbindung mit und der Durchführung des Vertrags erhalten haben, die technischer, finanzieller oder geschäftlicher Art sind, insbesondere sich auf die Preisberechnung beziehen, streng vertraulich und legen diese keiner dritten Partei gegenüber offen.
b) Die Parteien gewährleisten, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, ebenfalls der in Absatz (1) festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, für den Zeitraum von 24 Monaten nach Auftragsbestätigung, den von montas für die Vertragserfüllung eingesetzten Monteur bzw. Subunternehmer nicht selbst oder durch Dritte zu beauftragen oder abzuwerben. Für jede zu vertretende Zuwiderhandlung des Vertragspartners gegen diese Ziffer hat der Vertragspartner an montas eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten.
a) Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Internationale Privatrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausgeschlossen.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige ordentliche Gericht in Bielefeld, Deutschland.
c) Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei, sofern nichts anderes vereinbart ist. montas darf ihre Leistungen durch beauftragte Erfüllungsgehilfen erbringen.
d) montas übernimmt keine Untersuchungs- oder Rügepflichten nach § 377 HGB für den Vertragspartner.
Stand: Juli 2024
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Dieter Siegmann / Geschäftsführung
Die Stärke von Dieter Siegmann liegt in seiner großen praktischen Erfahrung, die er in den letzten 30 Jahren gesammelt hat. Diese Erfahrung in Kombination mit marktführendem IT- und Management-Know-how ermöglicht es montas, zukunftsweisende Angebote zu entwickeln und exzellente Ergebnisse zu erzielen.

Dr. Stefan Wriggers / Geschäftsführung
Stefan Wriggers bringt umfassende Expertise in E-Commerce, in der Küchenindustrie und in der Software-Entwicklung mit. Nach langjähriger Erfahrung in Führungspositionen (C-Level) im Handel strebt er danach, das führende Montage- und Logistiknetzwerk in Deutschland aufzubauen. Dabei wird innovative Technologie eingesetzt, um die Branche auf ein neues Niveau zu heben.

Horst Schoberth / Niederlassungsleiter
Horst Schoberth ist seit über 25 Jahren eine tragende Säule im Unternehmen montas. Als gelernter Schreiner hat er umfangreiche Erfahrung im Bereich der Montage gesammelt. Zudem ist er als Kaufmann bestens vertraut mit den Anforderungen und Erwartungen der Auftraggeber. Herr Schoberth bewegt sich somit souverän in beiden Welten und verbindet handwerkliches Geschick mit kaufmännischem Verständnis.